Algemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Kfz - Sachverständigenbüro Benjamin Grund

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung 
dargelegte Aufgabe der Berichterstattungen.
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag 
genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen 
genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies 
dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur 
dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.


Rechte und Pflichten
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den 
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese 
eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, 
folgende für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: 
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis 
zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).


Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie 
gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den 
Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum 
Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den 
Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von 
Belang sind.


Hilfskräfte
Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für 
die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach 
eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder 
Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem 
Sachverständigen zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, 
höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.


Weitere Sachverständige
Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber 
eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige 
haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. 
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert 
worden sind.


Schweigepflicht
1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, 
die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte 
weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu 
wahren.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann 
befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn 
ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.


Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der 
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der 
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.


Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, 
ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich 
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den 
neuesten Stand des Gutachtens.


Vergütung des Sachverständigen
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen 
Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die 
getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und 
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen 
Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der 
Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, 
die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu 
stellen.
4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer 
von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu 
bringen.
5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest 
vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und 
Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den 
Sachverständigen 122,50 Euro, für die Hilfskraft 67,00 Euro.
6. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn 
von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium 
bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an 
Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in 
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe 
des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne 
Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der 
Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen 
Verzug entstanden ist. Desweiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen 
Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.


Haftung
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig 
davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche 
Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten 
beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine 
Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung 
verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung 
seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung 
entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden 
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die 
persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt 
den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.


Kündigung
1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die 
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen 
die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner 
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem 
Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Desweiteren gilt als wichtiger 
Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert 
oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht 
ändert.


Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.


Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, 
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame 
Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am 
nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur 
Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.


                                                                                                                                                           Dörverden, 20. September 2023

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